Jeder Unternehmer, der einen hartnäckigen Schuldner hatte, hat sich bestimmt über die Möglichkeiten der Schuldeintreibung und den damit verbundenen Kosten und Aufwand, Gedanken gemacht. Nicht jeder Unternehmer weiß jedoch, dass er seinen Geschäftspartner mit den Kosten der Schuldeintreibung belasten kann.
Unternehmer, die Probleme mit der Schuldeintreibung haben, verzichten oft auf professionellen Unterstützung, da sie die Kosten der Schuldeintreibung befürchten. Dabei ermöglichen es polnische Vorschriften, bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern, den Schuldner mit den Kosten der Schuldeintreibung zu belasten.
Bei den Kosten der Schuldeintreibung wird in dem o.g. Gesetz zwischen einer Pauschale, i.H.v. EUR 40, wie auch den tatsächlichen Kosten der Schuldeintreibung (z.b. Anwaltskosten) unterschieden.
Kosten der Schuldeintreibung - Pauschale
Gemäß dem polnischen Gesetz über Zahlungstermine in Handelsgeschäften, wenn bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern, ein Schuldner den Ausstehenden Betrag nicht termingerecht begleicht, dann steht dem Gläubiger eine Pauschale i.H.v. EUR 40 zu.
Der Anspruch des Gläubigers auf die o.g. Pauschale entsteht bereits mit dem Moment, in dem der Schuldner die termingerechte Zahlung versäumt und das unabhängig von der Höhe der ausstehenden Forderung. Der Gläubiger muss grundsätzlich nicht einmal aufweisen, dass er zusätzliche Kosten der Schuldeintreibung getragen hat.
Somit kann der Gläubiger den Schuldner, nach Ablauf des Zahlungstermins, zur Zahlung der ausstehenden Forderung, zzgl. der o.g. Pauschale auffordern. Dabei wird die Pauschale nach dem durchschnittlichen Wechselkurs umgerechnet, der durch die Polnische Nationalbank, am letzten Werktag des Monates, der dem Monat, in dem die Forderung fällig geworden ist vorangeht, veröffentlicht wird.
Im Falle eines Rahmenvertrages kann die Pauschale auf jeden Einzelvertrag berechnet werden.
Die o.g. Pauschale kann unabhängig von Verzugszinsen gefordert werden.
Kosten der Schuldeintreibung - zusätzliche Kosten
Neben der o.g. Pauschale kann ein Gläubiger zusätzlich andere von Ihm tatsächlich getragenen Kosten der Schuldeintreibung, im begründeten Umfang, vom Schuldner zurückfordern.
Hierbei handelt es sich jedoch um tatsächlich getragene Kosten der Schuldeintreibung und nur sofern diese die o.g. Pauschale Überschreiten.
Ein Gläubiger kann also z.B. seinen Schuldner mit der Vergütung, die er einer Anwaltskanzlei für die Vorbereitung einer Zahlungsaufforderung bezahlen musste, belasten. Wichtig ist jedoch, dass er in erster Reihe die tatsächlichen Kosten der Schuldeintreibung (also der Vergütung der Kanzlei) mit dem Betrag der Pauschale verrechnet.
Im Fall der tatsächlichen Kosten müssen diese natürlich eindeutig dokumentiert sein. Hier muss der Gläubiger also z.B. über eine Rechnung der Anwaltskanzlei verfügen, aus der klar ersichtlich ist, dass sie im Zusammenhang mit der Eintreibung der konkreten Schuld verbunden ist.
Darüber hinaus können nur tatsächliche Kosten und nur im begründeten Umfang beansprucht werden. Falls also die Kosten der Schuldeintreibung Übertrieben sind oder die Schuldeintreibung verfrüht ist, kann der Schuldner die Zahlung verweigern. In so einem Fall kann das Gericht, bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung, in Bezug auf die unbegründeten Kosten der Schuldeintreibung, zu Gunsten des Schuldners entscheiden.
Kosten der Schuldeintreibung - Zusammenfassung
Das polnische Gesetz über Zahlungstermine in Handelsgeschäften ermöglicht es dem Gläubiger seinen Schuldner mit den Kosten der Schuldeintreibung zu belasten.
Diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei Rechtsgeschäften zwischen zwei Unternehmern, wobei die ausstehende Forderung in Verbindung mit der Gewerbetätigkeit der Unternehmer verbunden sein muss.
Der Gläubiger kann, nach Ablauf der Zahlungsfrist, seinen Schuldner mit einer Pauschale i.Hv. EUR 40,00 belasten.
Darüber hinaus kann ein Gläubiger andere begründete Kosten der Schuldeintreibung, die über die o.g. Pauschale hinausgehen, in Rechnung stellen.
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Neben der Vorbereitung einer Zahlungsaufforderung können wir Sie auch gerne vor Gericht vertreten.
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